Oldtimerkennzeichen

Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt werden:

  • Der Oldtimer muss älter als Baujahr 1955 oder vor 1980 erstmals zugelassen worden sein. Ab 2010 gilt ein Mindestalter von 30 Jahren.
  • Er muss erhaltungswürdig und in der Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sein.
  • Das Fahrzeug muss sich im Originalzustand befinden und eine Zustandsnote zwischen 1 und 3 haben.
  • Der Status „Historisches Fahrzeug“ muss im Typen- und Zulassungsschein eingetragen sein.
  • Pkw dürfen nur an maximal 120 Tagen im Jahr gefahren werden, Motorrad-Oldtimer an maximal 60.
  • Ein Fahrtenbuch ist Pflicht.
  • Fahrzeugprüfungen werden alle zwei Jahre fällig.

 

Wechselkennzeichen

Es können bis zu 3 Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse (Motorrad, PKW, LKW usw.) unter einem einzigen Kennzeichen zugelassen werden. Ausnahme: Traktor und PKW.

Für die gemeinsam zugelassenen Fahrzeuge wird eine eigene Zulassungsbescheinigung ausgefertigt, in welcher der Vermerk „Wechselkennzeichen“ angebracht ist.

  • Es darf immer nur 1 Fahrzeug mit dem Kennzeichen ausgerüstet sein. Die anderen Fahrzeuge ohne Tafeln dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
  • Die Kfz-Steuer und die Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem wert-/prämienmäßig teuersten Fahrzeug.
  • Mit Einführung der digitalen Autobahnvignette in Österreich müssen, Wechselkennzeichen-Besitzer nicht mehr für jedes Fahrzeug eine eigene Vignette, sondern nur eine einzige digitale Vignette für bis zu drei Fahrzeuge kaufen.
    Die „Klebevinette“ muss allerdings noch immer für jedes Fahrzeug separat erworben werden.
  • LKW mit einzeiliger hinterer Kennzeichentafel und PKW mit zweizeiliger hinteren Kennzeichentafel (z.B. Puch-G) können nicht mit Wechselkennzeichen zugelassen werden.